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Titulierte Zinsen verjähren bereits nach 3 Jahren, der Titel selbst erst nach 30 Jahren

Wenn Zinsen „tituliert“ sind, sind sie noch nicht rechtskräftig festgestellt und unterliegen daher der kurzen Verjährungsfrist von 3 Jahren. Um zu verhindern, dass der Schuldner, die Leistung bezüglich der im Urteil erwähnten Zinsen verweigern kann, muss der Gläubiger Maßnahmen ergreifen um die Verjährung der titulierten Zinsen zu verhindern. Was sich im Einzelfall empfiehlt, sollte unter Einbeziehung sämtlicher Unterlagen (Urteile, Vollstreckungsbescheide, Korrespondenz etc.) rechtzeitig durch anwaltliche Fachkunde entschieden werden. Ist die Verjährungsfrist bereits eingetreten, sind die Handlungsmöglichkeiten für vergangene Zinsen beschränkt - nun geht es darum, die Verjährung künftiger Zinsen zu verhindern. Weder hemmende Maßnahmen noch solche, wonach die Verjährung neu beginnt, können an dem Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners für die verjährten Forderung noch etwas ändern.
Bildquelle:
© Marko Greitschus / pixelio.de
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